für Ingenieurleistungen und Leistungen der Metalltechnik im Maschinen- und Anlagenbau
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen | Stand 21. September 2026
1.1. Diese AGB gelten bei vereinbarter Einbeziehung für Verträge der PE Solutions GmbH, Ringgasse 2, 8073 Seiersberg-Pirka, FN 620890z („Auftragnehmer“), mit Auftraggebern, für die das Geschäft ein Unternehmergeschäft ist. Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen.
1.2. Sie erfassen Ingenieurleistungen sowie Fertigung, Lieferung, Montage, Umbau, Reparatur und Instandhaltung im Maschinen- und Anlagenbau im Umfang der Gewerbeberechtigungen des Auftragnehmers.
1.3. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Anerkennung durch den Auftragnehmer in Textform. Bloße Entgegennahme einer Bestellung, Leistungserbringung oder Lieferung gelten nicht als Anerkennung.
1.4. Verlangte Schriftlichkeit umfasst auch lesbare, dauerhaft speicherbare E-Mails mit erkennbarem Absender, sofern Gesetz oder ausdrückliche Vereinbarung keine strengere Form verlangen („Textform“).
2.1. Bei Widersprüchen gilt für wirksam vereinbarte Unterlagen folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Nachträge; Auftragsbestätigung des Auftragnehmers; dessen Angebot samt Leistungsbeschreibung und angeführten Anlagen; einvernehmlich freigegebene technische Spezifikationen und Pläne; diese AGB; sonstige ausdrücklich vereinbarte Unterlagen des Auftraggebers. Eine spätere Auftragsbestätigung ändert den Vertrag nur einvernehmlich.
2.2. Unterlagen des Auftraggebers, etwa Lastenhefte, Ausschreibungsunterlagen oder Werksnormen, gelten nur im vereinbarten Umfang. Nachträgliche einseitige Verweise ändern den Vertrag nicht.
2.3. Technische Normen und Regelwerke werden nur durch Vereinbarung vollständig Vertragsinhalt; Ausgabe und Anwendungsbereich sollen bezeichnet werden. Zwingende Vorschriften, behördlich verbindliche Anforderungen und die nach Vertragszweck und fachlicher Sorgfalt maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik bleiben unberührt.
3.1. Angebote binden für die angegebene Dauer, sonst 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
3.2. Kalkulationen beruhen auf den bei Angebotserstellung bekannten Informationen. Bei geänderten Grundlagen oder fehlerhaften Auftraggeberangaben informiert der Auftragnehmer unverzüglich über erkennbare Leistungs-, Kosten- und Terminfolgen. Anpassungen werden nach Punkt 10 vereinbart; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.3. Kostenschätzungen, Budgets und prognostizierte Drittkosten sind ohne vereinbarte Kostenobergrenze unverbindlich; sie beruhen auf dem jeweiligen Planungsstand und Marktannahmen. Für eigene Kostenvoranschläge gelten die Anzeige- und Rechtsfolgen des § 1170a ABGB.
3.4. Zusätzliche Garantien, insbesondere für Kosten, Leistungswerte, Standzeiten, Verbrauch oder Termine, bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Eigenschaften, Leistungsergebnisse und verbindliche Termine bleiben unabhängig davon geschuldet.
3.5. Der Vertrag entsteht durch übereinstimmende Erklärungen, insbesondere rechtzeitige unveränderte Angebotsannahme oder Annahme einer Bestellung. Abweichende Annahmen oder Auftragsbestätigungen bedürfen der Zustimmung der anderen Partei.
4.1. Geschuldet sind der vereinbarte Leistungsumfang und das Leistungsziel. Gesetzliche Schutz-, Sorgfalts-, Aufklärungs- und Warnpflichten bleiben unberührt.
4.2. Gesamtplanung, Generalunternehmerleistung und Gesamtkoordination sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung geschuldet. Nicht dem Auftragnehmer übertragene Schnittstellenkoordination obliegt dem Auftraggeber.
4.3. Behördenverfahren, Einreichungen, Genehmigungsverfahren, Sachverständigenleistungen, Prüfungen, Zertifizierungen, Abnahmen und Vertretungen gegenüber Dritten sind nur im ausdrücklich beauftragten Umfang geschuldet. Eine positive Entscheidung der zuständigen Stelle wird nicht geschuldet.
5.1. Der Auftragnehmer arbeitet mit der fachlichen Sorgfalt eines befugten Fachunternehmens auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen und bereitgestellten Informationen. Auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit darf er vertrauen, soweit Fehler oder Widersprüche bei dieser Sorgfalt nicht erkennbar sind.
5.2. Bestands- und Maßaufnahmen, Vermessungen, Anlagen- und Materialprüfungen sowie Untersuchungen verdeckter oder unzugänglicher Bauteile sind nur bei Beauftragung geschuldet. Auf erkennbare Erfordernisse solcher Untersuchungen für eine sichere, fachgerechte Leistung weist der Auftragnehmer hin.
5.3. Der Auftragnehmer überwacht die Ausführung nur im vereinbarten Umfang. Eine durchgehende, lückenlose Überwachung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Die ausführenden Unternehmen bleiben auch bei einer Überwachung für die fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung ihrer Arbeiten verantwortlich. Für eigene Überwachungsfehler haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AGB.
5.4. Aufgaben nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Baustellenkoordination und Betreiberpflichten bedürfen ausdrücklicher Beauftragung. Eigene gesetzliche Arbeitgeber-, Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitspflichten bleiben unberührt.
6.1. Fertigung und Lieferung erfolgen nach vereinbarter technischer Spezifikation.
6.2. Übliche Fertigungs-, Maß-, Gewichts-, Farb- und Oberflächentoleranzen sind zulässig, soweit Spezifikationen, anwendbare Anforderungen, Funktion, Sicherheit und Verwendungszweck gewahrt bleiben. Änderungen vereinbarter Werkstoffe, Werkstoffgüten oder anderer wesentlicher Eigenschaften bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
6.3. Für die Eignung vom Auftraggeber verbindlich vorgegebener Fabrikate, Materialien, Bauteile oder technischer Lösungen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern der Auftragnehmer seine Prüf- und Warnpflichten erfüllt. Eigene Beschaffungs-, Bearbeitungs- und Montagefehler bleiben dem Auftragnehmer zuzurechnen.
6.4. Bei Änderungen, Erweiterungen und Umbauten beschränkt sich die Leistung auf den beauftragten Umfang. Die gesamte Bestandsanlage ist nur bei Beauftragung oder zwingender gesetzlicher Verpflichtung zu prüfen.
7.1. Maßgeblich sind die Rechtslage beim Inverkehrbringen bzw. bei der Inbetriebnahme, der vereinbarte Leistungsumfang und die tatsächliche gesetzliche Rolle des Auftragnehmers. Zwingende eigene Hersteller- und sonstige Produktpflichten bleiben unberührt.
7.2. Komponentenlieferungen und unvollständige Maschinen umfassen ohne ausdrückliche Beauftragung oder gesetzliche Verpflichtung weder Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, Zusammenführung der Fremddokumentation, Konformitätserklärung oder CE-Kennzeichnung der Gesamtmaschine oder Gesamtanlage noch die Bewertung späterer Änderungen durch Auftraggeber oder Dritte.
7.3. Für die Gesamtmaschine oder Gesamtanlage einschließlich ihrer Schnittstellen ist deren rechtlich verantwortlicher Hersteller zuständig. Eigene übernommene Integrationsleistungen und zwingende Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
7.4. Änderungen, Zweckänderungen oder Kombinationen mit nicht bekannt gegebenen Komponenten verantwortet hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Sicherheit und Konformität der Ändernde. Die Haftung für eigene Fehler des Auftragnehmers nach Punkt 18 bleibt bestehen.
7.5. Der Auftragnehmer liefert die für seinen Lieferumfang und seine gesetzliche Rolle erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Erklärungen. Unvollständige Maschinen erhalten insbesondere Einbauerklärung und Montageanleitung, jedoch keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht; andere Produktvorschriften bleiben anwendbar.
8.1. Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Unterlagen, Bestands- und Schnittstellendaten sowie Entscheidungen rechtzeitig und vollständig bereit. Dazu gehören relevante Verwendungszwecke, Betriebs- und Umgebungsbedingungen, Medien, Leistungsanforderungen und vorhersehbare außergewöhnliche Betriebszustände.
8.2. Er verantwortet die rechtmäßige, Rechte Dritter wahrende Verwendung seiner Unterlagen und Daten.
8.3. Soweit nicht vom Auftragnehmer übernommen, sorgt der Auftraggeber für Genehmigungen, Betriebs- und Arbeitsfreigaben, Zugang, Abschaltungen, Medienfreiheit, Baustelleneinrichtungen und sichere Arbeitsbedingungen. Über besondere Gefahren, insbesondere Gefahrstoffe, Kontaminationen und Explosionsrisiken, informiert er vor Arbeitsbeginn.
8.4. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich die dadurch betroffenen Fristen nach Punkt 13.2. Für die Vergütung des daraus entstehenden Mehraufwands gilt Punkt 11.2.
9.1. Der Auftragnehmer warnt im gesetzlich gebotenen Umfang vor bedenklichen Beistellungen, Vorleistungen, Unterlagen und Anweisungen. Beharrt der Auftraggeber darauf, trägt er die dadurch verursachten technischen und wirtschaftlichen Folgen, soweit gesetzlich zulässig.
9.2. Arbeiten dürfen ausgesetzt werden, wenn ihre Fortsetzung zwingenden Vorschriften, behördlichen Vorgaben oder wesentlichen Sicherheitsanforderungen widerspräche.
9.3. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten für die beauftragte Leistung sind im Entgelt enthalten. Darüber hinausgehende Untersuchungen und Änderungen werden nach vorheriger Information und Beauftragung nach Punkt 10 vergütet.
10.1. Beauftragte Änderungen und Erweiterungen sind Mehrleistungen, etwa zusätzliche Varianten, geänderte Vorgaben, Schnittstellen, Behördenauflagen, Rechtsvorschriften oder Dokumentationsanforderungen sowie Beschleunigung oder zusätzlicher Aufwand wegen falscher Bestandsdaten und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Unterbrechungen. Bereits geschuldete Leistungen und die Behebung eigener Fehler sind keine Mehrleistungen.
10.2. Änderungen und Zusatzleistungen sind vor Ausführung mit Leistungsumfang, Vergütung und Terminfolgen in Textform anzubieten; E-Mail genügt. Ansprechpartner für Änderungsangebote und Freigaben sind der Auftraggeber sowie Personen, die entsprechend bevollmächtigt sind oder auf deren Befugnis aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers berechtigt vertraut werden darf.
Wurde dieses Änderungsverfahren bei Vertragsabschluss mit festgelegten Änderungsarten, Kostenobergrenzen und Termingrenzen vereinbart, gilt ein innerhalb dieser Grenzen liegendes Änderungsangebot als angenommen, wenn binnen drei Werktagen nach nachweislichem Zugang beim zuständigen Ansprechpartner kein Widerspruch eingeht. Im Änderungsangebot ist ausdrücklich auf die Frist und die Zustimmung bei ausbleibendem Widerspruch hinzuweisen.
Außerhalb dieses Verfahrens ist eine ausdrückliche Freigabe in Textform erforderlich. Bis zur Freigabe besteht keine Pflicht zur Ausführung der Änderung. Gesetzliche Ansprüche und Pflichten bei unaufschiebbaren Maßnahmen bleiben unberührt.
10.3. Beauftragte Mehrleistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung werden nach dokumentiertem Aufwand zu vereinbarten Sätzen und Nebenkosten, sonst angemessen nach § 1152 ABGB abgerechnet. Einseitig geänderte Preislisten gelten nicht automatisch.
10.4. Änderungen führen zu angemessenen Fristanpassungen.
11.1. Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer. Das vom Auftraggeber angenommene Angebot des Auftragnehmers bestimmt die Abrechnungsart (Pauschalpreis, Einheitspreise oder Aufwand) und die Voraussetzungen für Preisänderungen. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
11.2. Der Auftraggeber vergütet den erforderlichen und nachgewiesenen Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch fehlende, verspätete oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstige Leistungsbehinderungen aus dessen Verantwortungsbereich entsteht. Dazu gehören insbesondere zusätzliche Arbeitsleistungen sowie Warte-, Stillstands- und Wiederanlaufkosten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Kosten und begrenzt den Mehraufwand im zumutbaren Umfang.
12.1. Zahlungen sind gemäß dem Zahlungsplan und den Zahlungsbedingungen des vom Auftraggeber angenommenen Angebots zu leisten. Abweichende Zahlungsregelungen in der Auftragsbestätigung gelten, wenn sie mit dem Auftraggeber vereinbart wurden.
12.2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB.
12.3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
12.4. Bei Zahlungsverzug aus dem betreffenden Auftrag darf der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zur Zahlung der fälligen Beträge aussetzen, wenn eine in Textform (E-Mail genügt) gesetzte angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Ankündigung der Aussetzung erfolglos verstrichen ist. Berechtigte Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die durch die berechtigte Aussetzung verursachte Verzögerung einschließlich der erforderlichen Wiederanlaufzeit. Hat der Auftraggeber den Zahlungsverzug zu vertreten, trägt er die dadurch erforderlichen und nachgewiesenen Stillstands- und Wiederanlaufkosten.
13.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich; als voraussichtlich, ungefähr oder unverbindlich bezeichnete Angaben sind Planungsannahmen. Gesetzliche Fälligkeits- und Verzugsregeln bleiben unberührt.
13.2. Termine setzen rechtzeitige Mitwirkung, Information, Zahlung und erforderliche Vorleistungen voraus. Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers oder seiner Projektbeteiligten verlängern Fristen um die Behinderungsdauer samt angemessener Wiederanlauf- und Dispositionszeit.
13.3. Höhere Gewalt und trotz angemessener Sorgfalt nicht beherrschbare Ereignisse verlängern betroffene Fristen angemessen. Liefer- und Materialengpässe bewirken dies nur, wenn sie bei Vertragsabschluss vernünftigerweise unvorhersehbar und trotz angemessener Beschaffungsmaßnahmen unvermeidbar waren.
13.4. Dauert eine Behinderung nach Punkt 13.3 länger als drei Monate und ist die Fortsetzung unzumutbar, darf die Partei, die die Behinderung nicht zu vertreten hat, den noch nicht erfüllten Vertragsteil beenden. Vertragsgemäß erbrachte und verwertbare Leistungen sind zu bezahlen. Weitergehende gesetzliche Vergütungs- und Kostenersatzansprüche bleiben unberührt.
13.5. Beginn, Ursache, voraussichtliche Dauer, erkennbare Folgen und Ende einer Behinderung sind unverzüglich mitzuteilen. Beide Parteien begrenzen die Folgen durch zumutbare Maßnahmen.
14.1. Vereinbarte Incoterms gehen vor. Bei bloßer Lieferung beweglicher Sachen ohne Montage als Gesamtwerk geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer, bei Abholung mit tatsächlicher Übergabe über; bei Annahmeverzug gilt Punkt 14.4.
14.2. Beim vor Ort montierten Gesamtwerk geht die Gefahr erst mit Übergabe bzw. vereinbarter Abnahme über; Komponentenlieferungen allein bewirken dies nicht.
14.3. Sachlich gerechtfertigte, zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und gesondert abrechenbar.
14.4. Verzögert der Auftraggeber Annahme oder Abholung, gehen nach angemessener Nachfrist Gefahr und erforderliche Lager-, Transport- und Sicherungskosten auf ihn über.
15.1. Der Auftraggeber hat die fertiggestellte Leistung nach den folgenden Bestimmungen abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft in Textform (E-Mail genügt) an. Voraussetzungen für die Abnahme sind eine angemessene Prüfmöglichkeit und die Übergabe der geschuldeten, zur sicheren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Unterlagen.
15.2. Binnen zehn Werktagen nach Zugang der Anzeige ist abzunehmen oder sind konkrete wesentliche Hindernisse in Textform mitzuteilen. Objektiv zeitaufwendigere vereinbarte Prüfungen erfordern eine angemessen längere Frist.
15.3. Unwesentliche, die sichere vereinbarte bestimmungsgemäße Nutzung nicht verhindernde Mängel rechtfertigen keine Abnahmeverweigerung. Sie sind zu protokollieren und binnen angemessener Frist zu beheben.
15.4. Bei ausbleibender Abnahme trotz Voraussetzungen nach Punkt 15.1 darf der Auftragnehmer in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Werktagen setzen. Erst danach gilt die Leistung als abgenommen, wenn in der Aufforderung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde und wesentliche Abnahmehindernisse weder vorliegen noch begründet geltend gemacht wurden.
15.5. Vorbehaltlose produktive Nutzung über einen vereinbarten Probe-, Test- oder Inbetriebnahmebetrieb hinaus kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt 15.1 als Abnahme gelten, wenn sie eindeutig die Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung ausdrückt. Unvermeidbare Nutzung oder Nutzung unter Mängelvorbehalt genügt nicht.
15.6. Bei der Abnahme vorbehaltene und zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel bleiben nach Maßgabe der Gewährleistungsregelungen in Punkt 16 geltend machbar. Dies gilt auch bei einer Abnahme nach Punkt 15.4 oder 15.5.
16.1. Die Leistung muss bei Übergabe bzw. Abnahme vereinbarte und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften aufweisen und dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechen.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate ab Übergabe bzw. Abnahme; bei Teilleistungen nur ab selbstständiger Übergabe bzw. Abnahme. Die zugehörigen Rechte verjähren nach § 933 Abs. 3 ABGB drei Monate nach Fristablauf. Für Rechtsmängel gelten gesetzliche Fristen.
16.3. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 UGB gelten nur in deren Anwendungsbereich. Sonst sind erkennbare Mängel möglichst binnen zehn Werktagen nach Übergabe bzw. Abnahme, verdeckte nach Entdeckung nachvollziehbar in Textform mitzuteilen, ohne automatischen Anspruchsverlust bei Fristversäumnis.
16.4. Zunächst ist angemessene Gelegenheit zur Verbesserung oder zum einschlägigen Austausch zu geben. Preisminderung und Vertragsauflösung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
16.5. Fremdbehebung auf Kosten des Auftragnehmers setzt grundsätzlich eine erfolglose angemessene Verbesserungsfrist voraus; gesetzliche Ausnahmen, insbesondere endgültige Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Gefahr im Verzug, bleiben bestehen.
16.6. Kein Gewährleistungsmangel liegt vor, soweit normale Abnutzung, Fehlgebrauch, Missachtung von Betriebs-, Wartungs- oder Instandhaltungsvorgaben, abweichende Betriebsbedingungen, fremde Änderungen oder Reparaturen, ungeeignete Beistellungen oder unbekannte bzw. geänderte Schnittstellen die Beeinträchtigung verursachen. Die Erfüllung eigener Prüf- und Warnpflichten bleibt vorausgesetzt; bei Übergabe bestehende Mängel bleiben erfasst.
17.1. Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers. Bis dahin hat der Auftraggeber sie pfleglich zu behandeln, gegen übliche Risiken angemessen zu versichern und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen; Verpfändung und Sicherungsübereignung bedürfen bis dahin der Zustimmung des Auftragnehmers.
18.1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist auf vertragstypische, vorhersehbare unmittelbare Schäden und für sämtliche Schadensfälle eines Einzelauftrags zusammen auf dessen Nettoauftragswert einschließlich beauftragter Nachträge begrenzt. Bei reinen Ingenieur- und Planungsaufträgen ist das eigene Nettohonorar maßgeblich.
18.2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktions-, Betriebs- und Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn oder entgangene Aufträge, Finanzierungskosten und Vertragsstrafen gegenüber Dritten ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wegen Ansprüchen Dritter.
18.3. Haften Auftraggeber und Auftragnehmer gegenüber einem Dritten für denselben Schaden und bezahlt der Auftragnehmer auch den vom Auftraggeber zu tragenden Anteil, hat der Auftraggeber diesen zu erstatten. Der Auftraggeber ersetzt außerdem erforderliche und angemessene Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten zur Abwehr von Drittansprüchen, soweit diese Kosten durch eine vom Auftraggeber verschuldete zweckwidrige Nutzung oder unzulässige Änderung der Leistung verursacht wurden. Dies gilt auch bei unberechtigten Drittansprüchen. Eigene Verantwortungsanteile des Auftragnehmers bleiben ausgenommen.
18.4. Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und den für eine erfolgversprechende Klage erforderlichen Umständen.
18.5. Vertragsstrafen (Pönalen) und pauschalierter Schadenersatz bedürfen einer ausdrücklichen Einzelvereinbarung, die Voraussetzungen, Höhe und Gesamthöchstbetrag festlegt. Sie setzen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers voraus. Für diese Ansprüche trägt der Auftraggeber die Beweislast für die Pflichtverletzung und – abweichend von § 1298 ABGB – auch für das dem Auftragnehmer zurechenbare Verschulden. Prozentbeträge beziehen sich auf den Nettoauftragswert des betroffenen PE-Solutions-Einzelauftrags. Vertragsstrafen werden auf Schadenersatz wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.
18.6. Die Beschränkungen nach den Punkten 18.1, 18.2 und 18.4 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder soweit zwingendes Recht eine Beschränkung ausschließt.
19.1. Geistige Eigentumsrechte an Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer bzw. Rechteinhaber; ebenso verbleiben allgemeines Fachwissen, Methoden, Bibliotheken, Werkzeuge und nicht projektspezifisches Know-how beim Auftragnehmer.
19.2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für das vereinbarte Projekt und dessen Zweck, einschließlich der erforderlichen Errichtung, des Betriebs, der Wartung, der Instandhaltung und der Reparatur sowie vertraulicher zweckgebundener Weitergabe an Projektbeteiligte und Behörden. Notwendige vertragsgemäße Nutzung übergebener Unterlagen während der Abwicklung innerhalb vereinbarter Zahlungsfristen bleibt zulässig.
19.3. Andere Projekte, Serienfertigung und Verwertung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers.
19.4. Bearbeitbare Original-, CAD-, BIM-, Berechnungs- und Quelldateien sind nur bei Vereinbarung herauszugeben. Gesetzlich vorgeschriebene und zur sicheren vertragsgemäßen Nutzung geschuldete Dokumentation bleibt davon unberührt.
20.1. Beide Parteien behandeln gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen der anderen Partei während und für fünf Jahre nach Vertragsende vertraulich; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zeitlich unbeschränkt.
20.2. Ausgenommen sind nachweislich ohne Vertragsverletzung öffentliche, rechtmäßig von Dritten erlangte oder zwingend offenzulegende Informationen. Erforderliche Weitergabe durch den Auftragnehmer an angemessen verpflichtete Mitarbeiter, Subunternehmer, Berater und Versicherer ist zulässig.
20.3. Der Auftragnehmer darf Firmenname, Logo, Projektbezeichnung, Fotos und Projektdaten des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung für Referenzen oder Marketing verwenden.
21.1. Fachlich geeignete Subunternehmer und Spezialisten dürfen eingesetzt werden, sofern keine persönliche Leistung vereinbart ist. Der Auftragnehmer bleibt für sie nach Vertrag und Gesetz verantwortlich.
21.2. Direkt vom Auftraggeber beauftragte Projektbeteiligte sind dadurch keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eigene übernommene Koordinations-, Prüf- und Überwachungspflichten bleiben bestehen.
22.1. Beide Parteien dürfen den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig beenden, bei behebbaren Vertragsverletzungen grundsätzlich erst nach angemessener erfolgloser Nachfrist.
22.2. Wird die Leistung aus Gründen aufseiten des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig ausgeführt, obwohl der Auftragnehmer zur Leistung bereit war, bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemäß § 1168 ABGB bestehen.
22.3. Zwingende insolvenzrechtliche Grenzen von Auflösungs- und Leistungsverweigerungsrechten bleiben bestehen.
23.1. Personenbezogene Daten werden nach anwendbarem Datenschutzrecht verarbeitet. Liegt eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor, schließen die Parteien vor Beginn eine gesetzeskonforme Auftragsverarbeitungsvereinbarung; bloße Vertragsabwicklung begründet diese Rolle nicht automatisch.
24.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
24.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Dort liegt auch der Erfüllungsort für Zahlungen.
24.3. Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung ist bei mehrsprachigen Unterlagen die deutsche Fassung maßgeblich.
25.1. Vertragsänderungen und Abweichungen von diesen AGB sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Neue AGB gelten für bestehende Verträge nur bei beiderseitiger Vereinbarung.
25.2. Unwirksame Bestimmungen lassen die übrigen unberührt; an ihre Stelle tritt das Gesetz. Eine rechtlich zulässige, dem wirtschaftlichen Zweck nahekommende Ersatzregelung kann vereinbart werden.